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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Honecker innovative Produkte oHG

§1 Auftrag

Für alle an die Firma Honecker erteilten schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Aufträge gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anders lautenden formularmäßigen Bedingungen des Kunden widersprechen wir ausdrücklich. Sie verfplichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich mit ihnen einverstanden erklären. Sie erlangen keine Wirksamkeit dadurch, dass wir Zahlungen entgegennehmen oder den Auftrag ausführen. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote der Firma Honecker freibleibend.
 

§2 Lieferfrist

Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart und müssen von der Firma Honecker schriftlich bestätigt werden. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vornimmt und genau erklärt ist, welcher Kauf-gegenstand geliefert werden soll. Soweit der Kunde dies nicht einhält, muß eine neue Lieferfrist vereinbart werden.

Im Fall höherer Gewalt oder sonsiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z. B. bei Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung. Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungs-schwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn die Firma Honecker an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist  in angemessenem Umfang. Wird durch die geannten Umstände die Lieferung der Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die Firma Honecker von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird die Firma Honecker von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Firma Honecker nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt hat.

§3 Gefahrenübergang,  Teillieferung

Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über mit der Übergabe der Ware durch uns oder von uns beauftragte Dritte an den Abholer oder Spediteur, auch bei Verladen auf unsere eigenen Transportfahrzeuge zur Versendung. Dies gilt auch für Versendung der Ware an unserem Niederlassungsort.

Die vorgenannten Gefahrenübergänge treten auch bei Vereinbarung frachtkostenfreier Versendung ein.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die Firma Honecker nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrückliches, schriftliches Verlangen und auf Kosten des Kunden.

Die Firma Honecker ist im zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt und kann diese bei Auslieferung in Rechnung stellen.

§4 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt Eigentum der Firma Honecker bis zur Zahlung ihrer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher der Firma Honecker in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Firma Honecker.

Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Firma Honecker aus dem Geschäftsverhältnis an die Firma Honecker abgetreten.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur be-rechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Firma Honecker übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Bei Zahlungsverzug, bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensver-hältnisse des Kunden, bei Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden, ist die Firma Honecker berechtigt, dem Drittwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und Zahlung an sich zu verlangen.

Übersteigt der Wert für die Firma Honecker bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt mehr als 20%, so ist die Firma Honecker auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Firma Honecker beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Firma Honecker verpflichtet Pfändungen und jede andere Gefährdung des Eigentums der Firma Honecker sind dieser sofort anzuzeigen.

§5 Gewährleistung

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat die Firma Honecker - nach ihrer Wahl - unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden, Ersatz zu liefern oder nachzubessern.

Die Feststellung der Mängel muß der Firma Honecker unverzüglich bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware (auch Entgegennahme durch Dritte auf Weisung des Kunden), bei nicht erkennbaren Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ab der Entgegennahme der Ware durch den Kunden oder der Entgegennahme durch einen Dritten auf Weisung des Kunden 6 Monate.

Bei Fehlschlagen der Nachbesserungen oder der Ersatzlieferung hat der Kunde ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.

Für Ersatzlieferungenen und Nachbesserungsarbeiten haftet die Firma Honecker im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefer-gegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Entgegennahme neu zu laufen.

Verweigert der Kunde die Durchführung der Nachbesserung so erlischt jeglicher weiterer Gewährleistungsanspruch (z. B. bei Verzug mit der Anlieferung der nachzubesssernden Ware). Zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten hat der Kunde der Firma Honecker die nach-zubessernden Waren an dem Ort kostenfrei zur Verfügung zu stellen, an dem von der Firma Honecker die Ware ausgeliefert wurde. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde fachgerecht die überreichte Montageanleitung eingehalten hat und entsprechend dieser Anleitung die Montage durchgeführt hat. Soweit der Mangel auf der fehlerhaften Montage beruht, scheiden Gewährleistungsansprüche aus.

Hinsichtlich der Taubenabwehrsysteme stellt es keinen Mangel dar, wenn die Tauben nach ca. 8 bis 14 Tagen versuchen an den alten Platz zurückzukommen und sich dort niederzulassen. Dies ist lediglich ein taubeneigentümliches Verhalten.

Bei der selbstmontage von Taubenabwehrsystemen wird jede Haftung durch die Firma Honecker, unter anderem für verwendete Klebstoffe oder Einhaltung der Abstände, ausgeschlossen.

Ansprüche auf Schadenersatz aus Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln der Geschäftsführer oder leitenden Angestellten oder durch vorsätzliches Handeln der nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungshilfen verursacht wurde. In diesen Fällen des vorsätzlichen oder grobfahlässigen Handelns hat der Kunde unter Ausschluß aller anderen Ansprüche - auch solcher aus Gewährleistung - ein Rücktrittsrecht.

§6 Preise und Zahlung

Die Angebots- und Vertragspreise verstehen sich ab Werk, ausschließliche der Verpackungs-, Verlade- und Versandkosten sowie unverzollte und unversteuertet. Es gilt jeweils die gesetzlich gültige Umsatzsteuer. Zahlung ist, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto vorzunehmen. Wir die 10 - Tagesfrist überschritten, so ist die Firma Honecker berechtigt, ab dem 11. Tage nach Rechnungsdatum 2% Zinsen p.a. über dem gültigen Diskontsatz der Deutschen Bank zu fordern. Zeitpunkt des Zahlungseingangs ist der Tag der Gutschrift auf einem der Konten der Firma Honecker. Aufrechnungen gegen die Forderungen der Firma Honecker oder Zurück-behaltungsrechte sind nur mit Gegenforderungen der Kunden zulässig, die von der Firma Honecker ausdrücklich schriftlich als "unbestritten" bezeichnet oder rechtskräftig festgestellt sind.

§7 Schadenersatz bei Nichterfüllung des Vertrages, Leistungsverweigerungsrecht

Für den Fall, dass der Kunde unberechtigt von dem abgeschlossenen Vertrag zurücktritt oder aber anzeigt, dass er den Vertrag nicht erfüllen will oder aber anzeigt, dass er den Vertrag  nicht erfüllen will oder seiner Abnahmeverpflichtungen nicht entspricht, ist die Firma Honecker brechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne ihrerseits den Vertrag erfüllen zu müssen. Die Firma Honecker kann in diesem Fällen als pauschalierten Schadensersatz 25% des Nettowarenwertes verlangen, unbeschadet ihrer Berechtigung eines höheren, tatsächlichen Schaden nachzuweisen und zu fordern und des Rechtes des Kunden, nachzuweisen, dass der Schaden geringer eingetreten ist.

§8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Brühl.

Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichts-stand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen oder seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten und für Scheck- und Wechselklagen Brühl. Nach Wahl der Firma Honecker auch der Sitz des Kunden.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes.